Ein guter Reiseschutz sichert vor vielen Gefahren ab. Wir empfehlen Ihnen unbedingt den Abschluss einer Reiseversicherung! Aus der Vielzahl an Versicherungsangeboten haben wir drei verschiedene Versicherer für Sie ausgesucht, die einen umfassenden Reiseschutz anbieten.
Auf Basis einer Jahresversicherung haben wir für Sie einen Schnellüberblick zusammengestellt.
Reiserücktritt (inkl. Abbruch)
Sie sind abgesichert, wenn Sie am Coronavirus erkranken, Symptome zeigen und die Reise infolge dessen nicht antreten können. Die Angst vor dem Verreisen, sowie Eingriffe von hoher Hand (z.B. Quarantäne-Maßnahmen oder Einreiseverbote) sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. Reisekranken
Sie sind abgesichert, wenn Sie im Urlaub am Coronavirus erkranken und medizinisch behandelt werden müssen. Kosten, die Ihnen aufgrund von Quarantänemaßnahmen entstehen, sind nicht versichert, z.B. die Mehrkosten für die Unterkunft bei einer Reiseverlängerung.
Reiserücktritt (inkl. Abbruch)
Sie sind abgesichert, wenn Sie sich mit dem Coronavirus infizieren, einen positiven Corona-Test vorweisen und infolgedessen die Reise nicht antreten können, auch wenn Sie symptomfrei sind. Für alle Tarife gilt allgemein, dass die Angst vor dem Verreisen, sowie Eingriffe von hoher Hand (z.B. Quarantäne-Maßnahmen oder Einreiseverbote) vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn eine Reisewarnung für Ihr Reisegebiet gilt.
Reisekranken
Sie sind abgesichert, wenn Sie im Urlaub am Coronavirus erkranken und medizinisch behandelt werden müssen. Bedingung ist, dass zum Zeitpunkt der Einreise keine Reisewarnung für Ihr Reisegebiet vorlag. Kosten, die Ihnen aufgrund von Quarantänemaßnahmen entstehen, sind nicht versichert, z.B. die Mehrkosten für die Unterkunft bei einer Reiseverlängerung.
Reiserücktritt (inkl. Abbruch)
Sie sind abgesichert, wenn Sie sich mit dem Coronavirus infizieren, einen positiven Corona-Test vorweisen und infolgedessen die Reise nicht antreten können, auch wenn Sie symptomfrei sind. Für alle Tarife gilt allgemein, dass die Angst vor dem Verreisen, sowie Eingriffe von hoher Hand (z.B. Einreiseverbote) vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. Reisekranken
Sie sind abgesichert, wenn Sie im Urlaub am Coronavirus erkranken und medizinisch behandelt werden müssen.
Leistung bei COVID19- Reisewarnung
Trotz Reisewarnung abgesichert
Versicherungsschutz (z.B. bei Beinbruch) besteht auch, wenn eine Reisewarnung für das Reiseziel besteht. Der Versicherungsschutz entfällt allerdings, wenn der Versicherungsfall mit der Reisewarnung zusammenhängt (z.B. Corona Infektion). Eine Reisewarnung an sich ist kein Rücktritts-/Abbruchsgrund.
Mit dem Zusatztarif Covid-19 Reiseschutz besteht im Rahmen der RRV/RAB auch dann Versicherungsschutz aufgrund einer Covid-19 Erkrankung, wenn es im Zielland vor Reiseantritt oder während der Reise eine Covid-19 Reisewarnung gibt. Dies gilt auch für die Übernahme von Quarantänekosten aufgrund behördlicher Anordnungen bis zur Höhe von 2.500 EUR p.P.
Trotz Reisewarnung abgesichert
Der Versicherungsschutz besteht auch in Ländern, für die eine Reisewarnung aufgrund von Corona besteht oder während des Aufenthaltes ausgesprochen wird. Bei Reisewarnung aufgrund von Krieg oder Unruhen besteht kein Versicherungsschutz.
Reiserücktritt:Der Versicherungsschutz besteht auch in Ländern, für die eine Reisewarnung aufgrund von Corona besteht oder während des Aufenthaltes ausgesprochen wird. Eine Reisewarnung an sich ist kein Rücktritts-/ Abbruchgrund.
Auch bei Quarantäne abgesichert
Sie sind abgesichert, wenn Sie sich aufgrund einer behördlichen Anordnung in persönliche Quarantäne begeben müssen. Unabhängig, ob vor oder während Ihrer Reise.
Mit dem Zusatztarif Covid-19 Reiseschutz besteht im Rahmen der RRV/RAB auch dann Versicherungsschutz aufgrund einer Covid-19 Erkrankung, wenn es im Zielland vor Reiseantritt oder während der Reise eine Covid-19 Reisewarnung gibt. Dies gilt auch für die Übernahme von Quarantänekosten aufgrund behördlicher Anordnungen bis zur Höhe von 2.500 EUR p.P.
Ja, wenn Sie aufgrund von behördlichen Anordnungen in persönliche Quarantäne müssen.
Ja, wenn Sie aufgrund von behördlichen Anordnungen in persönliche Quarantäne müssen.